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§ 1 - Sitz und Name
der Verein führt den Namen:
" DIE MILZENER e.V."
und hat seinen Sitz in Melaune.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Ziel und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" (§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereines ist die theoretische und experimentelle Erforschung
und Vermittlung der Frühgeschichte des Gebietes der Mark Meißen
im 11.Jahrundert.
3. Die Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:
theoretische und praktische Erforschung der regionalen Verhältnisse;
d.h. der Lebens,- und Produktionsumstände; öffentliche Präsentation
der Forschungsergebnisse um ein kulturgeschichtliches Angebot für
Interessenten aller Altersgruppen zu schaffen und so Lokalgeschichte
zu vermitteln.
4. Der Verein strebt die überregionale
und internationale Zusammenarbeit mit interessierten Gruppen und Einzelpersonen
an.
Die bestehenden Kontakte zu dänischen, polnischen und deutschen
Gruppen sollen genutzt und weiter ausgebaut werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Vereinsmitteln.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.
Natürliche Personen müssen das 7. Lebensjahr vollendet haben.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist eine Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen
Antrags.
Der Antrag wird an den Vorstand gestellt. Wer im laufenden Geschäftsjahr
einen Mitgliedsantrag stellt, ist auf der folgenden Vollversammlung
noch nicht stimmberechtigt, bis die Vollversammlung über seine
Mitgliedschaft entschieden hat.
Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und
ist verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.
2. Der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag
ist vierteljährlich zu entrichten. Dabei soll die Höhe der
zu beschließende Beitrag jedem Interessierten die Mitgliedschaft
ermöglichen .
3. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt,
haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- bei juristischen Personen bei Erlöschen der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Ausschluss
5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden und kann ohne Frist zu Monatsende erfolgen.
6. Ein Mitglied kann durch die Vollversammlung ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt oder trotz
Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über 3 Monate im Rückstand
ist.
7. Der Ausschluß ist dem Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 5 - Die Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
- Vollversammlung
- Vorstand
2. Die Vollversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens
4 Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) einberufen.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des
Vorstandes und gegebenfalles die Entlassung des Vorstandes
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Bestätigung des ordentlichen Finanzplanes
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereines sowie alle sonstigen Angelegenheiten,
die der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn ein Drittel der Mitglieder mindestens aber 5 der Mitglieder anwesend
sind.
Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, sofern dieses in der Satzung nicht anders festgelegt wird.
Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
3. Für eine Satzungsänderung oder
die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
notwendig.
Derartige Anträge sind den Mitgliedern (Änderungsanträge
im Wortlaut) mit der Einladung mitzuteilen.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder
nötig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
4. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder
oder zweier Vorstandsmitglieder muss eine außerordentliche Vollversammlung,
unter Beachtung der selben Formvorschriften wie zu einer regulären
Vollversammlung, einberufen werden.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
welches vom Protokollant und einem Vorstandsmitgliedes unterschrieben
werden muss.
§ 7 - Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26. BGB
wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt.
Er besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretter/in
und dem der Kassierer/in, höchstens jedoch aus 4 Mitgliedern.
2. Der/die Vorsitzende wird von den anderen Vorstandsmitgliedern in
der Reihenfolge der Aufzählung vertreten (§ 7 Abs.1).
3. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig
vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung,
die von dem/der Vorsitzenden oder amtierenden Vorsitzenden einberufen
werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder,
darunter der/die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende
anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand entscheidet über die Nutzung der finanziellen Mittel
im Rahmen des bestätigten, ordentlichen Finanzplanes.
Über finanzielle Mittel, die dem Verein darüber hinaus zur
Verfügung gestellt werden und über die Verwendung der freien
Rücklagen des Vermögenshaushaltes entscheidet der Vorstand
im Rahmen seiner Arbeit.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzungsbedingungen
selbst und ist berechtigt, Personal gegen Entgelt einzustellen.
8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird eine Vollversammlung
einberufen, in der der Vorstand neu gewählt wird.
§ 8
Der Verein strebt die
Zusammenarbeit mit Personen, öffentlichen Institutionen und privaten
Vereinigungen an, durch die die Vereinszwecke im Sinne des § 2 gefördert
werden.
§ 9 - Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person, oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die Zwecke im Sinne des § 2 verfolgt und gemeinnützig
ist.
Die letzte Mitgliederversammlung vor dem Erlöschen des Vereins
hat im Sinne dieser Bestimmung den Verbleib des Vermögens zu regeln.
§ 10
Die Satzung besteht
aus 10 § und wurde im vorliegenden Inhalt am 14.08.01 von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
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